Geschäftsbedingungen über Imagefilm-Produktion

I. Geltung der Geschäftsbedingungen

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge die von dem AUFTRAGGEBER mit Fabian Martin, Klingenstraße 6/1, 70794 Filderstadt (nachfolgend „PRODUZENT“) im Rahmen seiner foto- und videografischen Tätigkeit als „Fabian Mepic“ und unter dem Titel „Imagefilm-Produktion“ geschlossen werden. Soweit für die Bezeichnung einer Person ausschließlich die maskuline Form gebraucht wird, geschieht dies aus Gründen der Vereinfachung und umfasst stets auch weibliche oder ansonsten nicht maskuline Personen.

II. Herstellung der Produktion

  1. Der PRODUZENT stellt die gesamte Produktion entsprechend den Bestimmungen dieses Vertrages her. Die inhaltliche Abstimmung der Leistungen erfolgt vorab (schriftlich, fernmündlich und/oder per elektronischer Kommunikation). Unabhängig davon liegt das Letztentscheidungsrecht bezüglich der konzeptionellen und gestalterischen Umsetzung der Aufnahmen (z.B. im Hinblick auf Belichtung, Bildkomposition, Nachbearbeitung, Farbkorrektur o. dgl.) beim PRODUZENT.

  2. Der PRODUZENT ist berechtigt, sich Dritter als Hilfspersonen zur Erfüllung einzelner oder aller vertraglichen Pflichten zu bedienen.

III. Nutzungsrechte

  1. Dem AUFTRAGGEBER wird das einfache Nutzungsrecht an dem Werk eingeräumt. Der AUFTRAGGEBER ist berechtigt, das Werk zeitlich, räumlich und inhaltlich unbegrenzt zu nutzen.

  2. Die Nutzungsrechte gelten nur am finalen Produkt, an Rohaufnahmen oder anderen Vorversionen besteht kein Nutzungsrecht. Sollen weitere Rechte eingeräumt werden, so bedarf es der schriftlichen Zustimmung vom PRODUZENTEN.

  3. Alle in Verbindung mit den Leistungen vom PRODUZENTEN stehenden gewerblichen Schutzrechte, insbesondere Urheberrechte an erbrachten Leistungen, verbleiben beim PRODUZENTEN.

  4. Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, die Website des PRODUZENTEN, Fabian Mepic (https://www.fabianmepic.com), im Impressum seiner Website anzugeben und zu verlinken.

  5. Die Rechteübertragung steht insgesamt unter der aufschiebenden Bedingung, dass der AUFTRAGGEBER gegenüber dem PRODUZENTEN sämtliche Vergütungspflichten erfüllt hat.

  6. Der AUFTRAGGEBER gestattet dem PRODUZENTEN unentgeltlich das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkte Nutzungsrecht zur öffentlichen Wiedergabe, Vervielfältigung und Verbreitung der entstandenen Aufnahmen zu Zwecken der (Eigen-)Werbung, insbesondere aber nicht abschließend auf der Website und den Social-Media-Profilen des PRODUZENTEN.

  7. Der AUFTRAGGEBER ist bei jeglicher Nutzung der Produktion in allen Medien (einschließlich online und Print) verpflichtet, den PRODUZENT in angemessener Form als Urheber und der Angabe der Homepage/des Instagram Profils anzugeben, sofern im Einzelfall keine anderslautende Vereinbarung gilt.

  8. Der PRODUZENT darf den AUFTRAGGEBER in jedem Medium als Referenz nennen. Der PRODUZENT ist zur Nennung nicht verpflichtet.

  9. Wenn der AUFTRAGGEBER ein ausdrückliches entgegenstehendes Interesse bekundet, wird dies nach Absprache berücksichtigt.

IV. Pflichten der PARTEIEN zur Durchführung der vereinbarten Leistungen

  1. Der PRODUZENT stellt das erforderliche Equipment bereit.

  2. Der AUFTRAGGEBER stellt sicher, dass sämtliche mit der Leistungsdurchführung im Zusammenhang stehende Rechte bezüglich der anwesenden Personen, der Location und/oder sonstiger Dritter vorliegen und stellt den PRODUZENT von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei.

  3. Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, zum vereinbarten Produktionstermin pünktlich zu erscheinen. Verspätungen am vereinbarten Produktionstermin hat der AUFTRAGGEBER unverzüglich anzuzeigen. Sofern durch eine von dem AUFTRAGEBER verschuldete Verspätung beim PRODUZENTEN Mehrkosten verursacht werden (z.B. aufgrund Verzögerungen im Arbeitsablauf des PRODUZENTEN), hat diese der AUFTRAGGEBER zu tragen.

  4. Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, im Fall einer Absage der Produktion die bereits entstandenen Kosten, mindestens jedoch 50% der vereinbarten Vergütung gem. Ziff. V 1. an den PRODUZENTEN zu erstatten. Im Falle einer Absage innerhalb von 14 Tagen vor dem vereinbarten Produktionstermin, ist der AUFTRAGGEBER verpflichtet, die vereinbarte Vergütung gem. Ziff. V. 1. voll zu erbringen, es sei denn, zwischen den PARTEIEN wird einvernehmlich ein Ersatztermin vereinbart. Der PRODUZENT muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er an Aufwendungen erspart oder zu erwerben unterlässt.

  5. Sofern im Einzelfall nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gehört zur geschuldeten Leistung des PRODUZENTEN auch die Nachbearbeitung des Rohmaterials. Dazu gehört insbesondere, aber nicht abschließend, eine (nach dem gängigen Stand der Technik durchgeführte) Farbkorrektur.

  6. Nach Durchführung sämtlicher vereinbarter Leistungen steht die finale Fassung der Produktion (Imagefilm) für den AUFTRAGGEBER digital zum Download bereit und/oder wird dem AUFTRAGGEBER auf einem USB-Stick zur Verfügung gestellt. Die Produktion kann im Bearbeitungsstatus mit Wasserzeichen versehen werden.

V. Vergütung

  1. Bei der vereinbarten Vergütung, welche sämtliche Leistungen des PRODUZENTEN einschließlich der Rechteübertragung beinhaltet, handelt es sich um einen Gesamtfestpreis.

  2. Die Vergütung ist zu 50% mit Vertragsunterzeichnung und zu 50% nach Bereitstellung der fertigen Bilder fällig. Die Zahlung hat innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungstellung zu erfolgen.

  3. Durch die Pauschalvergütung ist auch die Übertragung der Rechte durch den PRODUZENTEN an den AUFTRAGGEBER gem. Ziffer III. umfasst sowie eine Korrekturschleife hinsichtlich der Nachbearbeitung der Produktion. Fordert der AUFTRAGGEBER weitere Korrekturschleifen, so bemisst sich die Höhe der Vergütung gemäß individueller Vereinbarungen.

  4. Die Vergütungspflicht des AUFTRAGGEBERS bleibt auch in den Fällen bestehen, in denen die Leistung aus einem durch den AUFTRAGGEBER verschuldeten Grund nicht durchgeführt werden kann. In diesem Fall muss sich der PRODUZENT aber dasjenige anrechnen lassen, was er an Aufwendungen erspart oder zu erwerben unterlässt.

  5. Der AUFTRAGGEBER kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen sein Aufrechnungsrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben bzw. geltend machen.

VI. Musik

Der PRODUZENT verwendet ausschließlich Musik, für deren kommerzielle Nutzung er berechtigt ist. Er überträgt die Nutzungsberechtigung gemäß Ziffer III. an den AUFTRAGGEBER.

VII. Nennung

Der PRODUZENT ist stets im Zusammenhang mit der Produktion zu nennen.

VIII. Haftung auf Schadensersatz

  1. Der PRODUZENT haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur nach Maßgabe der folgenden Regelungen:

  2. Der PRODUZENT haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit des PRODUZENTEN oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Daneben haftet der PRODUZENT für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des PRODUZENTEN oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für Schäden wegen der Nichteinhaltung einer vom PRODUZENT gegebenen Garantie oder zugesicherten Eigenschaft oder wegen arglistig verschwiegener Mängel.

  3. Der PRODUZENT haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch ihn oder einen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

IX. Datenschutz, Geheimhaltung

  1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen erfolgt gemäß den nationalen, wie europäischen Datenschutzgesetzen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erstellung und Bearbeitung der Video-Aufnahmen erfolgt auf Grundlage von Art. 6 lit. b DS-GVO. Jenseits dessen erfolgt keine Weitergabe von Daten an Dritte.

  2. Die PARTEIEN verpflichten sich, die ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen und nicht offenkundigen oder allgemein zugänglichen Informationen oder Unterlagen aus dem Bereich der anderen Partei vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbesondere für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Diese Pflicht bleibt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen.

X. Anzuwendendes Recht

  1. Die PARTEIEN vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  2. Für den Fall, dass der AUFTRAGGEBER keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, gilt als Gerichtsstand der Geschäftssitz des PRODUZENTEN als vereinbart.

XI. Sonstige Bestimmungen

  1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung des Schriftformerfordernisses.

  2. Für alle Rechte und Pflichten der PARTEIEN gilt im Übrigen ausschließlich deutsches Recht.